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Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 können Steuerpflichtige Krankenversicherungsbeiträge für eine Basisabsicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung regelmäßig in voller Höhe als Sonderausgabe abziehen. Diese verbesserte Abzugsmöglichkeit wurde durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung geschaffen. Beitragsrückerstattungen mindern allerdings im Jahr der Erstattung die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beiträge. Während derartige Erstattungen in der Vergangenheit in der Regel keine Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug hatten, muss nunmehr wegen der verbesserten Abzugsmöglichkeit der Beiträge mit spitzer Feder gerechnet werden, ob Beitragsrückerstattungen sich unter dem Strich noch lohnen.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG sind als Sonderausgaben unbeschränkt abziehbar die Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Das ist bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeitnehmeranteil; ggf. sind die Beiträge um pauschal 4 Prozent zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige auch einen Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung erwirbt. Daneben sind die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach Buchst. b der Vorschrift ebenfalls ohne Einschränkungen abziehbar.
Zu den begünstigten Beiträgen für eine existenznotwendige Krankenversicherung gehören auch die entsprechenden Beiträge an eine private Krankenversicherung. Was in diesen Fällen der existenznotwendigen Krankenversicherung zuzuordnen ist, bestimmt sich – mit Ausnahme der Krankengeldabsicherung – nach dem Leistungskatalog des in § 12 VAG geregelten Basistarifs.
Hat der Steuerpflichtige in der privaten Krankenversicherung auch Leistungen versichert, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen, z. B. Leistungen durch Heilpraktiker, die Erstattung von Aufwendungen für ein Einbettzimmer oder für Chefarztbehandlung, besteht die Notwendigkeit, die entsprechenden Beitragsanteile zu ermitteln. Dies erfolgt durch einheitliche pauschale Abschläge auf die Prämienleistungen. Wie diese Aufteilung in typisierender Weise zu erfolgen hat, regelt die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO).
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Artikel eingestellt am: 11.07.2010