zurück

Erträge aus Schneeballsystem: Steuerpflicht (BFH)

Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre.

Hintergrund:

Im Streitfall hatte sich ein Ehepaar (A und B) im Jahre 1992 vertraglich gegenüber einem Bankkaufmann (C) verpflichtet, Beträge i.H. von 160.000 DM und 90.000 DM für fünf Jahre bei – nicht genannten - „Partnern“ anzulegen. Das Anlagekapital sollte möglichst mit 12 % p.a. verzinst werden; zudem sollte ein „Bonus“ von weiteren 12 % gezahlt werden. Die von A und B an C überwiesenen Beträge wurden aber nicht vereinbarungsgemäß angelegt, sondern zur Finanzierung eines Schneeballsystems genutzt, das später zusammenbrach.

Anfang des Jahres 1994 erhielten A und B Zahlungen in Höhe von insgesamt 195.189 DM auf zwei Schweizer Konten. Ab September 1994 wurden ihnen weitere Beträge i.H. von 176.960 DM – mit ihrer Zustimmung - als zusätzliches Anlagekapital gutgeschrieben. 

Streitig war, ob die den Eheleuten A und B zugeflossenen bzw. gutgeschriebenen Beträge 

als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) zu erfassen waren.

Entscheidung des BFH:

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen Zinsen aus „Kapitalforderungen jeder Art“. Für die Zuordnung der zugeflossenen Beträge zu den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist ohne Belang, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet wurden und ob die Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besaßen (BFH, Urteil v. 22.7.1997 VIII R 13/96, BStBl II 1997, 767). Auch wenn das zur Verfügung gestellte Kapital zum Aufbau oder Erhalt eines „Schneeballsystems“ verwendet wird und dem Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger - oder aus dem eigenen Kapital -  eine „Scheinrendite“ gezahlt wird, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (BFH, Urteile v. 14.12.2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, und VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746).

Hiernach sind jedenfalls die auf die Konten von A und B überwiesenen Beträge in H. von insgesamt 195.189 DM Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Weiteren Aufklärungsbedarf sieht der BFH jedoch noch hinsichtlich der als zusätzliches Anlagekapital gutgeschriebenen Beträge i.H. von 176.960 DM. Zwar können auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen, solange der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist (BFH, Urteil v. 28.10.2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 1909). Im Streitfall bestehen allerdings Zweifel, ob A und B die gutgeschriebenen Beträge „zugeflossen“ sind.

Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) sind zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG), sobald der Stpfl. über sie wirtschaftlich verfügen kann. Entscheidend ist dabei, ob er eine Auszahlung hätte erreichen können. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner (hypothetische) Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können.  - An der Leistungsbereitschaft des Schuldners kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. – Im Streitfall ist noch zu klären, ob die dem Ehepaar A und B gutgeschriebenen Beträge tatsächlich hätten vereinnahmt werden können, zumal angesichts des vorliegenden Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des C bestanden.

Urteil v. 16.3.2010, III R 4/07, veröffentlicht am 7.7.2010

 

Artikel eingestellt am: 09.07.2010


Steuerberatung Königsbrunn