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Durch das EU-Vorgaben-Gesetz sind mit Wirkung zum 1.7.2010 die Vorschriften für die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in § 18a UStG neu gefasst worden. Insbesondere sind durch die Neufassung die Fristen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung neu geregelt worden. Dabei ergeben sich auch neue Wahlrechte für den Unternehmer.
Seit 1993 müssen Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen in einer Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden. Zum 1.1.1997 wurde dies erweitert um die Meldung der zweiten Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts. Die letzte Änderung ergab sich durch die Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets der Europäischen Union, nach dem seit dem 1.1.2010 auch sonstige Leistungen an einen Unternehmer, die für sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat nach § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt werden, ebenfalls in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben sind.
Durch das EU-Vorgaben-Gesetz ist § 18a UStG zum 1.7.2010 neu gefasst und in zwei Punkten entscheidend verändert worden:
Entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen verkürzt worden. Unabhängig davon, ob dem Unternehmer die Dauerfristverlängerung für die Voranmeldung gewährt wird oder nicht, ist die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 1 UStG immer bis zum 25. des auf dem Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben. Dadurch erhält die Finanzverwaltung früher als bisher Informationen zu den innergemeinschaftlichen Umsätzen deutscher Unternehmer.
Erstmals ist die neue Meldefrist auf die Zusammenfassenden Meldungen anzuwenden, die für Zeiträume ab Juli 2010 abzugeben sind. Damit ergeben sich die folgenden Abgabefristen:
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Artikel eingestellt am: 12.07.2010