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Entlastungsbetrag: Eltern dürfen wählen

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann das Elternteil geltend machen, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Das Gericht wandte sich damit gegen die gängige Praxis der Finanzverwaltung, den Entlastungsbetrag nur dem Elternteil zuzugestehen, der auch das Kindergeld erhält.

Allein Erziehende können bei der Steuererklärung den so genannten Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich geltend machen. Hält sich ein Kind gleichermaßen sowohl beim Vater als auch bei der Mutter auf, konnte bislang nur das Elternteil den Entlastungsbetrag von seinen Einkünften abziehen, das auch das Kindergeld erhielt. Wer keine oder nur geringe Einkünfte hatte, profitierte damit in finanzieller Sicht nicht vom Entlastungsbetrag.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass die allein erziehenden Eltern einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht - und dies unter Umständen auch nachträglich (Az. III R 79/08). Davon ausgenommen sei lediglich der Fall, dass ein Elternteil den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat. Durch das Urteil kann die Vergünstigung unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wurde, geltend gemacht werden, und zwar von dem Elterteil, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen könnten oder keine Bestimmung träfen, stehe der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der das Kindergeld erhält, erklärten die BFH-Richter.

(BFH / STB Web)



Artikel vom: 28.07.2010

Steuerberatung Königsbrunn