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Gesetzlich Krankenversicherte können von der für sie zuständigen kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Sozialdaten verlangen, wenn dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.
So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem jetzt veröffentlichten Urteil im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Mannes. Dieser hatte die für ihn zuständige kassenärztliche Vereinigung um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet hatte. Er benötige diese Angaben für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die kassenärztliche Vereinigung erteilte lediglich eine so genannte Versichertenauskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung. Auskunft über Daten hinsichtlich Behandlungen in weiter zurückliegenden Jahren könne er nach der gesetzlichen Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenkassen (§ 305 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V) nicht verlangen.
Auskunftsanspruch ist nicht unbeschränkt
Die Essener Richter ließen diese Argumentation nicht gelten. Der Anspruch des Mannes auch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume folge aus der entsprechenden Regel des allgemeinen Sozialrechts (§ 83 Sozialgesetzbuch X). Der dort geregelte allgemeine Auskunftsanspruch sei Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Um es einzuschränken, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die aber fehle. Es sei nirgendwo erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen allgemeinen Auskunftsanspruch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen. Allerdings bestehe der Auskunftsanspruch auch nicht unbeschränkt: Vielmehr seien private Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache. Im vorliegenden Falle ergab diese Abwägung, dass der Mann Auskunft nur für ein weiteres Jahr rückwirkend und nur insoweit verlangen konnte, wie seine Sozialdaten von der EDV der kassenärztlichen Vereinigung gespeichert waren.
Weiterführende Information:
LSG NRW Az. L 5 KR 153/09, Revision zum Bundessozialgericht zugelassen
(LSG NRW / STB Web)
Artikel vom: 09.07.2010